Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

Anlage 4 zur Prüfungsrichtlinie

Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1
    (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV)

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse C, C1, D, oder D1 bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.

Vor jeder Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig mit Ausnahme des Signalisierens des Abstandes von der "Rampe" bei Aufgabe 2.4. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.

2. Grundfahraufgaben

Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung zwei auszuwählen, wobei für die Klassen C und C1 die Aufgabe 2.4 und für die Klassen D und D1 die Aufgabe 2.5 immer durchzuführen ist. Die Auswahl der zweiten Aufgabe trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

Grundfahraufgaben der Klassen C, C1, D, D1
GA-Nr.
Klasse C / C1
Klasse D /D1
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C / C1)
2.4
O
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D / D1)
2.5
O
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
2.1
A
innerhalb dieser drei Aufgaben
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
2.2
Rückwärts quer oder schräg einparken
2.3
Summe der zu fahrenden GFA
 
2

O = obligatorisch
A = alternativ


2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Selbständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
     

Prüfungsrichtlinie Anlage 4 Grundfahraufgabe 2.1

    Fehlerbewertung
  • Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
  • Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den Verkehr sichernden Person
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)

2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Selbständiges Auswählen einer geeigneten Lücke zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen (ggf. Markierungen) und in die Lücke einfahren und halten. Das Fahrzeug muss parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung stehen.

Prüfungsrichtlinie Anlage 4 Grundfahraufgabe 2.2
    Fehlerbewertung
  • Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
  • Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
  • Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)


2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Selbständiges Auswählen einer geeigneten Lücke zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen (ggf. Markierungen), in diese Lücke rückwärts einfahren und halten oder neben einem einzelnen Fahrzeug rückwärts aufstellen und halten. Das Prüfungsfahrzeug muss in ausreichendem Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen (ggf. Markierungen) bzw. zu dem einzelnen Fahrzeug stehen.

Prüfungsrichtlinie Anlage 4 Grundfahraufgabe 2.3
    Fehlerbewertung
  • Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Nicht ausreichender Seitenabstand
  • Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
  • Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)
    (Wegen der Platzverhältnisse notwendiges Rangieren zählt nicht als Korrekturzug).

1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.


2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C / C1)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Das Fahrzeug steht vor Beginn der Aufgabe ca. 2 m seitlich versetzt und mit dem Heck ca 15 m entfernt zu einer Rampe. Durch Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts ist an die Rampe heranzufahren, um von hinten sicher be- oder entladen zu können (höchstens 1 m Abstand). Die Rampe kann durch eine Plattform, ähnliche Einrichtungen 2) und/oder Markierungen 3) ersetzt werden. Die "Ladestelle" muss mindestens 3,5 m breit sein. Der Abstand zur "Ladestelle" kann bis zum Erreichen der Endposition durch die sichernde Person optisch und/oder akustisch signalisiert werden.

Prüfungsrichtlinie Anlage 4 Grundfahraufgabe 2.4
    Fehlerbewertung
  • Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Nicht annähernd parallel mit dem Fahrzeugheck zur "Ladestelle" angehalten
  • Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen / Signal des Sicherungspostens
  • Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)


1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe
2) z.B. ein Anhänger, eine Wand, eine Garage oder ein Container.
3) Die Markierung soll die Funktion der Rampe ersetzen. Sie kann durch möglichst hohe Leitkegel oder Ähnliches in Ladeflächenhöhe dargestellt werden.


2.5 Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D / D1)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Heranfahren an eine Bordsteinkante in einem Zug, um Passagieren ein sicheres Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen. Das Fahrzeug ist innerhalb von etwa 25 m nach Verlassen der normalen Fahrspur zum Heranfahren an die "Haltestelle" annähernd parallel zum Bordstein anzuhalten. Die Aufgabe kann auch in einer Haltebucht durchgeführt werden; in diesem Fall muss das Fahrzeug innerhalb der Haltebucht zum Stehen kommen. Der Abstand zwischen der äußeren Kante des Einstiegs und der Bordsteinkante darf höchstens 30 cm betragen.

Prüfungsrichtlinie Anlage 4 Grundfahraufgabe 2.5
    Fehlerbewertung
  • Auffahren auf den Bordstein
  • Abstand zur Bordsteinkante mehr als 30 cm
  • Nicht annähernd parallel zur Bordsteinkante angehalten
  • Nichterreichen der Endposition in einem Zug innerhalb von etwa 25 m / innerhalb der Haltebucht

3. Bewertung der Grundfahraufgaben

Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.

Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber

  • auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
  • den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
  • eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt
  • bei der "Rampenaufgabe" die Rampe anfährt bzw. die hintere Markierung überfährt
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Abfahrtkontrolle (Anlage 7) trotzdem durchzuführen, bei den Klassen D und D1 einschließlich der Handfertigkeiten.
 
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