Prüfungsrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
Anlage 3a zur Prüfungsrichtlinie
Grundfahraufgaben für die Klasse S (Anlage 7 Nr. 2.1.4.2.1 FeV)
1. Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug
der Klasse S bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie
bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen
möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO
sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr
ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
2. Grundfahraufgaben
Aus den Aufgaben ist bei jeder Prüfung eine auszuwählen. Die Auswahl
trifft der amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Fehlerbewertung
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Mehr als zwei Korrekturzüge1)
1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs
entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.
2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat das Fahrzeug durch Betätigen der Betriebsbremse(n) mit
höchstmöglicher
Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h zum Stillstand zu
bringen.
Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass
eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist
eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen
des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Die Anweisung
zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.
Fehlerbewertung
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
- Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
- Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
- Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
- Abwürgen des Motors
3. Bewertung der Grundfahraufgaben
Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung
kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
|