Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

5. Praktische Prüfung 

5.1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen; dabei ist insbesondere der komfortablen Beförderung von Fahrgästen durch gleichmäßiges Beschleunigen, ruhige Fahrweise und ruckfreies Bremsen nachzukommen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 FeV entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will (§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV).

5.2 Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung (§ 15 Satz 2 FeV). Dies gilt auch beim Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV).

5.3 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV).

5.4 Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.

5.5 Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge sind in Anlage 7 zur FeV festgelegt. Für Personenkraftwagen gelten darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 12.

Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Anlage 12 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Verwaltungsbehörde sind zu beachten. Stellt der aaSoP Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.

5.6 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muss entfernt sein (§ 5 Abs. 4 DVFahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 1 FeV).

5.7 Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte (Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 2 FeV).

5.8 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FeV). Der Prüfort wird durch die zuständige oberste Landesbehörde festgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV). Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung siehe Anlage 11. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, an welchem Prüfort der Bewerber die Prüfung abzulegen hat (§ 17 Abs. 3 FeV).

5.9 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen verwendet werden (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV). Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung der Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 der FeV sind (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV).

5.10 Der Ausgangs- und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollen die zweiten und die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.

5.11 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens

bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit
Klasse A
Klasse A1
Klasse B
Klasse BE
Klasse C
Klasse CE
Klasse C1
Klasse C1E
Klasse D
Klasse DE
Klasse D1
Klasse D1E
Klasse S
Klasse M
Klasse T
60 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
75 Minuten
75 Minuten
75 Minuten
75 Minuten
75 Minuten
70 Minuten
75 Minuten
70 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
60 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
20 Minuten
13 Minuten
30 Minuten

1)Amtl. Anmerkung: Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheit-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. In der Praxis werden i.d.R. längere Fahrzeiten aufgrund der Gesamtprüfzeit erreicht.

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV.

(Anlage 7 Nr. 2.3 FeV)

5.12 Vor Beginn der Prüfungsfahrt ist dem Bewerber zu erläutern, wie Anweisungen gegeben werden. Der aaSoP gibt die Fahrtstrecke an; erklärt sich der Bewerber als ortskundig, so können ihm mit seinem Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden. Im Übrigen kann der aaSoP Hinweise zum erwarteten Fahrverhalten geben, z. B. hinsichtlich der Geschwindigkeit.

5.13 Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.

Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.

5.14 Der aaSoP soll der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen; deshalb ist es z. B. unangebracht, dem Bewerber während der Fahrt Fehler vorzuhalten oder nach der Bedeutung von Verkehrszeichen zu fragen.

5.15 Das Mitnehmen eines weiteren Bewerbers während der Prüfungsfahrt ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.

5.16 Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

  • fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (siehe Anlage 10)
  • Abfahrtkontrolle bei den Klassen C, C1, D, D1 und T
    Handfertigkeiten nur bei den Klassen D und D1
  • Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
  • Grundfahraufgaben
  • Prüfungsfahrt.

(Anlage 7 Nr. 2.14 und 2.15 FeV)

Die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen sowie die Grundfahraufgaben der einzelnen Klassen sind in folgenden Anlagen enthalten:

Klasse Inhalt Anlage
A, A1, M Grundfahraufgaben 2
B Grundfahraufgaben 3
BE Verbinden und Trennen 8
Grundfahraufgabe 5
C Abfahrtkontrolle 7
Grundfahraufgabe 4
CE Verbinden und Trennen 9
Grundfahraufgaben 6
C1 Abfahrtkontrolle 7
Grundfahraufgaben 4
C1E Verbinden und Trennen 8
Grundfahraufgaben 5
D Abfahrtkontrolle
Handfertigkeiten
7
Grundfahraufgaben 4
DE Verbinden und Trennen 8
Grundfahraufgabe 5
D1 Abfahrtkontrolle
Handfertigkeiten
7
Grundfahraufgaben 4
D1E Verbinden und Trennen 8
Grundfahraufgaben 5
S Grundfahraufgaben 3a
T Abfahrtkontrolle 7
Verbinden und Trennen 9
Grundfahraufgaben 6a

[Fortsetzung mit Nr. 5.17 siehe nächste Seite]


 
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