Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

Anlage 3 zur Prüfungsrichtlinie

Grundfahraufgaben für die Klasse B (Anlage 7 Nr. 2.1.4.2 FeV)

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse B bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.

Bei der Grundfahraufgabe 2.5 ist der Fahrlehrer vor Beginn der jeweiligen Prüfung darüber zu informieren, dass diese Grundfahraufgabe durchgeführt wird Sie soll möglichst in der ersten Hälfte der praktischen Prüfung stattfinden.


2. Grundfahraufgaben

Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung zwei auszuwählen, wobei eine Aufgabe aus den Nummern 2.1 bis 2.2 und eine weitere Aufgabe aus den Nummer 2.3 bis 2.5 durchzuführen ist. Die Auswahl trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

Grundfahraufgaben der Klasse B
GA-Nr.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
2.1
von diesen zwei Aufgaben ist eine auszuwählen
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
2.2
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
2.3
von diesen drei Aufgaben ist eine auszuwählen
Umkehren
2.4
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
2.5
Summe der zu fahrenden GFA
 
2


2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
     
    Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
  • Mehr als zwei Korrekturzüge. *1)

*1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.


2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Rückwärtsfahren in eine etwa 8 m lange Lücke (z. B. zwischen zwei hintereinander stehenden Fahrzeugen) und halten.
     
    Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Fehlerhafte Endstellung (z. B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
  • Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)


2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Vorwärts- oder Rückwärtsfahren in eine Lücke zwischen zwei parallel stehenden Fahrzeugen oder auf eine quer oder schräg zur Fahrtrichtung markierte Parkfläche und anschließend halten.
     
    Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Nicht ausreichender Seitenabstand
  • Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)


2.4 Umkehren

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Selbständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und Methode zum Umkehren (z. B. Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt).
     
    Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Unzulässiges Abweichen vom Rechtsfahrgebot

2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Der Bewerber hat den Pkw durch Betätigen der Betriebsbremse mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zum Stillstand zu bringen.
    Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Die Anweisung zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.

    Fehlerbewertung
  • Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
  • Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
  • Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
  • Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
  • Abwürgen des Motors


3. Bewertung der Grundfahraufgaben

Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.

Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber

  • auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt,
  • den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt,
  • eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.

 
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