Prüfungsrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
Anlage 6a zur Prüfungsrichtlinie
Grundfahraufgabe für die Klassen T (Anlage 7 Nr. 2.1.4.6 FeV)
1. Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgabe dient dem Nachweis, dass der Bewerber eine Zugmaschine der Klasse T mit Anhänger bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie besteht aus einer Fahraufgabe, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen ist. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgabe der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
Vor der Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2. Grundfahraufgabe Rückwärtsfahren geradeaus
Inhalt der Grundfahraufgabe
Die Zugmaschine mit Anhänger rückwärts geradeaus über ca. 10 m bis zu einer markierten Stelle fahren und annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Skizze: Rückwärtsfahren geradeaus
Fehlerbewertung
- Unterlassen der Aufforderung, den rückwärtigen Verkehrsraum zu sichern
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Nichtanhalten bei Abbrechen der Sichtverbindung zu der den rückwärtigen Verkehr sichernden Person
- Nach vier Korrekturzügen1) markierte Stelle nicht erreicht
1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung
der Aufgabe.
3 Bewertung der Grundfahraufgabe
Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt,
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt,
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so sind die Abfahrtkontrolle (Anlage 7) und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (Anlage 9) trotzdem durchzuführen.
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