Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen
von Führerscheinen und Bescheinigungen

 
168  Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
FeV § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften
10 €
168a  Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
FeV §75 Nr. 4
10 €
  Einschränkung der Fahrerlaubnis  
169  Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
FeV § 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1; § 28 Abs. 1 Satz 2; § 46 Abs. 2; § 74 Abs. 3; § 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins  
170  Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen
FeV § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften
25 €
  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung  
171  Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
FeV § 48 Abs. 1; § 75 Nr. 12
75 €
172  Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
FeV § 48 Abs. 8;§ 75 Nr. 12
75 €
  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung  
173  Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
FeV § 48 Abs. 8; § 75 Nr. 12
35 €
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