Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 
186  Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1  bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
 
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um  
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €
187  Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt
StVZO § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII; § 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187a  Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
StVZO § 29 Abs. 7 Satz 5; § 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
  Vorstehende Außenkanten  
188  Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
StVZO § 30c Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1  der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war
 
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen
90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
StVZO § 31 Abs. 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
STVZO § 31 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
  Führung eines Fahrtenbuches  
190  Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
StVZO § 31a Abs. 2, 3; § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
  Überprüfung mitzuführender Gegenstände  
191  Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
StVZO § 31b; § 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen  
192  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
StVZO § 32 Abs. 1 bis 4, 9; § 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9; § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
  Unterfahrschutz  
194  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
StVZO § 32b Abs. 1, 2, 4; § 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
  Kurvenlaufeigenschaften  
195  Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
StVZO § 32d Abs. 1, 2 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
  Schleppen von Fahrzeugen  
197  Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
StVZO § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6; § 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen  
198  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
StVZO § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; § 31 d Abs. 1; § 42 Abs. 1, 2 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 4
 
198.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Tabelle 3 Buchstabe a
198.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
Tabelle 3 Buchstabe b
199  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; § 42 Abs. 1, 2 Satz 2; § 31d Abs. 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3
 
199.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Tabelle 3 Buchstabe a
199.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
Tabelle 3 Buchstabe b
200  (gestrichen)  

Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)

Tabelle 3
 
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 

lfd. Nr. Überschreitung
in v.H.
Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30 €
198.1.2 mehr als 5 80 €
198.1.3 mehr als 10 110 €
198.1.4 mehr als 15 140€
198.1.5 mehr als 20 190 €
198.1.6 mehr als 25 285 €
198.1.7 mehr als 30 380 €
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme  
199.1.1 2 bis 5 35 €
199.1.2 mehr als 5 140 €
199.1.3 mehr als 10 235 €
199.1.4 mehr als 15 285 €
199.1.5 mehr als 20 380 €
199.1.6 mehr als 25 425 €

 
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
 
lfd. Nr. Überschreitung
in v.H
Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10 €
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30 €
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35 €
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95 €
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140 €
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235 €
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