Nr. |
Tatbestand |
Regelsatz in Euro |
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d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
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186 |
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
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186.1 |
bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
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186.1.1 |
bis zu 2 Monate |
15 € |
186.1.2 |
mehr als 2 bis zu 4 Monate |
25 € |
186.1.3 |
mehr als 4 bis zu 8 Monate |
40 € |
186.1.4 |
mehr als 8 Monate |
75 € |
186.2 |
bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um |
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186.2.1 |
mehr als 2 bis zu 4 Monate |
15 € |
186.2.2 |
mehr als 4 bis zu 8 Monate |
25 € |
186.2.3 |
mehr als 8 Monate |
40 € |
187 |
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt
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15 € |
187a |
Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
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40 € |
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Vorstehende Außenkanten |
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188 |
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
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20 € |
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Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge |
189 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl |
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189.1 |
der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war
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189.1.1 |
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
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180 € |
189.1.2 |
bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen
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90 € |
189.2 |
das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
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insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
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189.2.1 |
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
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270 € |
189.2.2 |
bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen |
135 € |
189.3 |
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
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189.3.1 |
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen |
270 € |
189.3.2 |
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen |
135 € |
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Führung eines Fahrtenbuches |
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190 |
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
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50 € |
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Überprüfung mitzuführender Gegenstände |
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191 |
Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
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5 € |
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Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen |
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192 |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
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50 € |
193 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
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75 € |
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Unterfahrschutz |
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194 |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
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25 € |
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Kurvenlaufeigenschaften |
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195 |
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
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50 € |
196 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
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75 € |
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Schleppen von Fahrzeugen |
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197 |
Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
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25 € |
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Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen |
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198 |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
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198.1 |
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
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Tabelle 3 Buchstabe a |
198.2 |
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
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Tabelle 3 Buchstabe b |
199 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
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199.1 |
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
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Tabelle 3 Buchstabe a |
199.2 |
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
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Tabelle 3 Buchstabe b |
200 |
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Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)