Nr. |
Tatbestand |
Regelsatz in Euro |
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Besetzung von Kraftomnibussen |
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201 |
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungbescheinigung Teil I Sitz- oder Stehplätze eingetragen sind und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
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50 € |
202 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
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75 € |
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Kindersitze |
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203 |
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen |
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203.1 |
das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
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25 € |
203.2 |
die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
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5 € |
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Feuerlöscher in Kraftomnibussen |
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204 |
Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
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15 € |
205 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
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20 € |
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Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen |
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206 |
Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material |
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206.1 |
einen Kraftomnibus in Betrieb genommen
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15 € |
206.2 |
ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
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5 € |
207 |
Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material |
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207.1 |
eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen
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25 € |
207.2 |
eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen
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10 € |
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Bereifung und Laufflächen |
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208 |
Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
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15 € |
209 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
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30 € |
210 |
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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25 € |
211 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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35 € |
212 |
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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50 € |
213 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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75 € |
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Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs |
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214 |
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt,
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insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
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214.1 |
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen |
180 € |
214.2 |
bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen |
90 € |
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Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen |
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215 |
Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen
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25 € |
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Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
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216 |
Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
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5 € |
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Stützlast |
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217 |
Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
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40 € |
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Abgasuntersuchung |
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218 |
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als
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218.1 |
2 bis zu 8 Monaten
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15 € |
218.2 |
8 Monate
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40 € |
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Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage |
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219 |
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
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20 € |
220 |
Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt
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10 € |