Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Beleuchtung
73  Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
StVO § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1  - mit Gefährdung
StVO § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2  - mit Sachbeschädigung
35 €
74  Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
StVO § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1  - mit Gefährdung
StVO § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2  - mit Sachbeschädigung
35 €
75  Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
StVO § 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 17 Abs. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76  Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
StVO § 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77  Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht
StVO § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
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