Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Geschwindigkeit
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
 
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5; § 19 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
StVO § 3 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1  um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
9.2  um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
Tabelle 1 Buchstabe b
9.3  um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
Tabelle 1 Buchstabe c
10  Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
StVO § 3 Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11  Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
StVO § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3; lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3; lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241) Spalte 3 Nr. 3; lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 2 Nr. 2 Satz 1; lfd. Nr. 49 (Zeichen 274); lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2); § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1  Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
11.2  kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
Tabelle 1 Buchstabe b
11.3  anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen
Tabelle 1 Buchstabe c

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
 
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.1.1 bis 10 20 € 15 € - -
11.1.2 11 - 15 30 € 25 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 € 70 € - -
11.1.4 16 - 20 80 € 70 € - -
11.1.5 21- 25 95 € 80 € - -
11.1.6 26 - 30 140 € 95 € 1 -
11.1.7 31 - 40 200 € 160 € 1 1
11.1.8 41 - 50 280 € 240 € 2 1
11.1.9 51 - 60 480 € 440 € 3 2
11.1.10 über 60 680 € 600 € 3 3

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 € 30 € - -
11.2.2 11 - 15 40 € 35 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
11.2.3 bis 15
für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
160 € 120 € - -
11.2.4 16 - 20 160 € 120 € - -
11.2.5 21- 25 200 € 160 € 1 -
11.2.6 26 - 30 280 € 240 € 1 1
11.2.7 31 - 40 360 € 320 € 2 1
11.2.8 41 - 50 480 € 400 € 3 2
11.2.9 51 - 60 600 € 560 € 3 3
11.2.10 über 60 760 € 680 € 3 3

c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Fahrzeuge

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 € 10 € - -
11.3.2 11 - 15 25 € 20 € - -
11.3.3 16 - 20 35 € 30 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
11.3.4 21 - 25 80 € 70 € - -
11.3.5 26 - 30 100 € 80 € - -
11.3.6 31 - 40 160 € 120 € 1 -
11.3.7 41 - 50 200 € 160 € 1 1
11.3.8 51 - 60 280 € 240 € 2 1
11.3.9 61 - 70 480 € 440 € 3 2
11.3.10 über 70 680 € 600 € 3 3
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