Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Lichttechnische Einrichtungen  
221  Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen  
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222  Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
 
222.1  Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
StVZO § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9; § 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2  Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler
StVZO § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 €
222.3  seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten
StVZO § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3; § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6; § 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4  zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten
StVZO § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5  Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler
StVZO § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1; § 53d Abs. 2, 3; § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6  Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage
StVZO § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5; § 69a Abs. 3 Nr. 19
15 €
222.7  Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen
StVZO § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5; § 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
  Geschwindigkeitsbegrenzer  
223  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
StVZO § 57c Abs. 2, 5; § 69a Abs. 3 Nr. 25b; § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. IntKfzV § 3 Abs. 3; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22
100 €
224  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m.; § 57c Abs. 2, 5; § 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225  Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
 
225.1  nicht mehr als ein Monat vergangen ist
StVZO § 57d Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2  mehr als ein Monat vergangen ist
StVZO § 57d Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226  Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
StVZO § 57d Abs. 2 Satz 3; § 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
227,
228 
(aufgehoben)  
  Einrichtungen an Fahrrädern  
229  Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
StVZO § 64a; § 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230  Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen
StVZO § 67 Abs. 4 Satz 1, 3; § 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
  Ausnahmen  
231  Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt
StVZO § 70 Abs. 3a Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen  
232  Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
StVZO § 71; § 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233  Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
StVZO § 71; § 69a Abs. 5 Nr. 8
50 €
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